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Social Media für Zahnarztpraxen: Formate, Einwilligung, Werberecht, Kommentare, Team

Instagram, TikTok, YouTube und Facebook können einer Praxis ein Gesicht geben, vor allem bei der Suche nach Fachangestellten und Auszubildenden. Für Patienten gelten Schweigepflicht, Einwilligungsregeln und Werbegrenzen, die in Kommentaren und Direktnachrichten schnell berührt sind. Diese Seite hilft bei der Entscheidung, ob und wie Ihre Praxis Social Media nutzt.

Kamera auf einem Stativ in einem leeren, hellen Wartezimmer einer Zahnarztpraxis mit Stühlen und Pflanzen im Tageslicht, keine Personen
Ein Rundgang durch leere Räume kommt ohne Patienten im Bild aus.

Wonach gesucht wird

Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026 (Schätzwerte). KD = Wettbewerb von 0 bis 100, CPC = geschätzter Klickpreis.

SuchbegriffSuchen pro MonatKDCPC
social media recruiting480139,08 €
zahnarzt tiktok4010ohne Angabe
zahnarzt youtube3012ohne Angabe
zahnarzt facebook2012ohne Angabe
zahnarzt social media10182,24 €

Zahnarztspezifische Begriffe werden in kleinen Mengen gesucht (10 bis 40, KD 10 bis 18); für „zahnarzt instagram“ weist SE Ranking kein messbares Volumen aus. Das sagt nichts darüber, wie viele Menschen Praxisprofile ansehen, zeigt aber: Eine Praxis wird selten über „zahnarzt social media“ gesucht. Größer ist „social media recruiting“ (480, KD 13), und der hohe geschätzte Klickpreis von 9,08 € deutet auf umkämpfte Anzeigen.

Für wen sich Social Media lohnt

ZielFormateHinweis
Fachangestellte und Azubis findenArbeitstag, Team, Ausbildung, StellenhinweisTeamfotos nur mit Einwilligung; Bewerbung per Smartphone ermöglichen (ZFA finden)
Vertrauen vor dem ersten BesuchRundgang durch leere Räume, Modelle erklären, Team vorstellenKeine Patienten im Bild
Eltern von Kindern erreichenAllgemeine Informationen zum Ablauf des ersten BesuchsKeine Werbung, die sich überwiegend an Kinder unter 14 richtet (§ 11 Abs. 1 Nr. 12 HWG, wo das HWG greift)
Bestandspatienten informierenUrlaub, Sprechzeiten, NeuigkeitenKeine einzelnen Patienten oder Termine in öffentlichen Beiträgen nennen

Social Media lohnt sich für Sie, wenn vier Dinge stehen: Eine Person pflegt die Profile verlässlich, die Einwilligungen für alle Personen im Bild liegen vor, jeder Beitrag wird vor der Veröffentlichung gegen die Regeln gelesen, und Kommentare und Nachrichten haben einen festen Ablauf. Fehlt etwas davon, beginnen Sie mit Google-Profil und Website.

Hand hält ein Smartphone mit einem kurzen abstrakten Bewerbungsformular aus drei Feldern und einer Schaltfläche, im Hintergrund unscharf ein Sofa, Gesicht nicht sichtbar
Wer Personal sucht, sollte die Bewerbung auf dem Smartphone kurz halten.

Einwilligung und Schweigepflicht

Wer ist im BildGrundlageWas Sie tun
Patientin oder Patient§ 22 KUG: Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreiten. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt, die ausdrückliche Einwilligung ist ein möglicher Ausnahmegrund (Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. a DSGVO). Verschwiegenheit: BO Berlin § 5, BO Brandenburg § 7Keine Patienten aus der Behandlung zeigen, auch nicht im Hintergrund
Beschäftigte, Auszubildende, Bewerber§ 26 Abs. 2 BDSG: Einwilligung schriftlich oder elektronisch, Freiwilligkeit unter Beachtung der Abhängigkeit, Aufklärung über Zweck und Widerruf in Textform. Widerruf jederzeit und so einfach wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)Eine Einwilligung je Verwendungszweck; bei Widerruf Beitrag entfernen

Ablauf für Einwilligungen: Kundenfotos und Einwilligung. Die Bundesärztekammer und die KBV rechnen in ihren Hinweisen für Arztpraxen (Stand 1. Oktober 2025) auch die Tatsache, dass sich eine Person in Behandlung befindet, zur Schweigepflicht. Für Zahnarztpraxen haben wir kein gleichlautendes Papier gelesen, die Berufsordnungen formulieren die Pflicht ähnlich.

Grenzen für Beiträge und Kommentare

  • Die Berufsordnungen unterscheiden im Wortlaut nicht nach Kanälen: Sachliche Information ist gestattet, anpreisende, irreführende, herabsetzende und vergleichende Werbung ist berufswidrig (BO Berlin § 19 Abs. 1, BO Brandenburg § 21 Abs. 1).
  • Die Handreichung der Bundesärztekammer zu sozialen Medien (2023, an Ärzte gerichtet) rät, im Zweifel die Kommentarfunktion zu deaktivieren, auf individuelle Beratung über soziale Medien zu verzichten und Patienten nicht zur Selbstoffenbarung zu verleiten. Negative Rezensionen dürfen nicht umgeschrieben werden.
  • Beiträge mit Werbeaussagen prüfen Sie gegen die Beispiele zulässiger Werbung.
EingangAntwortbausteinGrund
Frage zu Zahn oder Befund„Zu persönlichen Fragen sprechen wir am Telefon oder in der Sprechstunde: [Telefon].“Keine individuelle Beratung über soziale Medien, keine Bestätigung eines Behandlungsverhältnisses
Beschwerde„Wir nehmen Rückmeldungen ernst. Bitte rufen Sie uns an, wir klären das persönlich.“Keine Einzelheiten öffentlich (§ 203 StGB)
BeleidigungMelden, ausblenden oder blockieren; sichernDie Handreichung nennt Melden, Blockieren und gegebenenfalls Strafanzeige

Das ist keine Rechtsberatung. Aus der Zahnmedizin liegt uns keine veröffentlichte Referenz vor. Weiter: Social-Media-Recht-Checkliste und Community Management.

Häufige Fragen

Muss eine Zahnarztpraxis bei Social Media sein?›
Nein. Google-Profil, Website und ein klarer Terminweg kommen zuerst. Social Media lohnt sich vor allem, wenn Sie Personal suchen oder jemand im Team die Profile verlässlich pflegen kann.
Darf ich Fotos aus dem Behandlungszimmer zeigen?›
Leere Räume, Geräte und Modelle ja, wenn die Texte sachlich bleiben. Patienten dürfen nur mit Einwilligung erkennbar sein (§ 22 KUG), und Gesundheitsdaten sind besonders geschützt (Art. 9 DSGVO). Das ist keine Rechtsberatung.
Soll ich Kommentare abschalten?›
Die Bundesärztekammer empfiehlt Ärzten, im Zweifel die Kommentarfunktion zu deaktivieren. Ob Sie das tun, hängt davon ab, ob Sie Kommentare zuverlässig beantworten können. Ein fester Ablauf ist die Alternative.
Dürfen Mitarbeiter im Video auftreten?›
Mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung, die Zweck und Widerruf nennt (§ 26 Abs. 2 BDSG). Bei Widerruf nehmen Sie das Material heraus.

Stand: 14. Oktober 2026

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