Wonach gesucht wird
Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026 (Schätzwerte). KD = Wettbewerb auf einer Skala von 0 bis 100, CPC = geschätzter Klickpreis.
| Suchbegriff | Suchen pro Monat | KD | CPC |
|---|---|---|---|
| online terminbuchung | 590 | 83 | 3,62 € |
| online terminbuchung arzt | 70 | 81 | 0,84 € |
| zahnarzt termin buchen | 40 | 13 | 2,80 € |
| zahnarzt online termin | 20 | 12 | ohne Angabe |
| online terminvergabe zahnarzt | 10 | 7 | ohne Angabe |
Für „online terminbuchung zahnarzt“ weist SE Ranking kein messbares Volumen aus. Das spricht dafür, dass Patienten zuerst die Praxis suchen und dann dort buchen. Der Terminweg gehört deshalb auf Website und ins Profil, nicht auf eine eigene Seite. Die allgemeinen Begriffe sind hart umkämpft (KD 81 bis 83).
Was die Praxis vor der Auswahl klärt
| Frage | Warum sie zählt |
|---|---|
| Welche Terminarten sind online buchbar? | Kontrolle, Prophylaxe oder Beratung lassen sich standardisieren, akute Beschwerden besser am Telefon |
| Welche Dauer und welche Zeitfenster gelten je Terminart? | Eine falsche Dauer erzeugt Verzug im Kalender |
| Für Neupatienten, Bestandspatienten oder beide? | Neupatienten brauchen andere Angaben als Bestandspatienten |
| Wer pflegt den Kalender und beantwortet Rückfragen? | Eine Buchung ohne zuständige Person führt zu Ausfällen |
| Wie ist der Kalender mit dem Praxisverwaltungssystem verbunden? | Doppelte Pflege vermeiden, Schnittstelle absichern |
| Gibt es immer eine Alternative zur Online-Buchung? | Die Datenschutzkonferenz empfiehlt eine alternative Möglichkeit, einen Termin zu vereinbaren |

Datenschutz bei Gesundheitsdaten
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 16. Juni 2025 ein Positionspapier zur Terminverwaltung durch Heilberufspraxen beschlossen. Die Berliner Datenschutzbeauftragte stellt dazu ein FAQ bereit (Stand 13. Oktober 2026). Die wichtigsten Punkte:
- Die Auslagerung kann als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO zulässig sein und braucht dann keine Einwilligung. Die Praxis muss ihre Patienten aber nach Art. 13 DSGVO informieren und den Anbieter namentlich nennen.
- In den Kalender gehören nur Daten, die für den konkreten Termin nötig sind, etwa Name, Geburtsdatum, behandelnde Person, Art des Termins und ein Kontaktweg für eine kurzfristige Absage. Eine pauschale Übermittlung aller Patientenstammdaten ist im Regelfall nicht nötig.
- Terminnachrichten wie Erinnerungen sind nur mit Einwilligung zulässig, die die Praxis nachweisen können muss.
- Der Anbieter darf die Daten nicht zu eigenen Zwecken verarbeiten. Termineinträge sind nach dem Termin innerhalb einer kurzen Frist zu löschen.
- Wenn Patienten ein Nutzerkonto beim Anbieter anlegen, ist der Anbieter für diese Daten selbst verantwortlich. Für Patienten muss erkennbar sein, wer wofür verantwortlich ist.
Das ist keine Rechtsberatung. Die Praxis bleibt als Verantwortliche zuständig und sollte Dienstleister mit Datenschutzberatung prüfen. Auch Dienstleister unterliegen der Schweigepflicht und müssen unter Hinweis auf die strafrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden (Berliner Datenschutzbeauftragte).
Fragen an Anbieter, neutral gestellt
| Frage | Worauf Sie achten |
|---|---|
| Gibt es einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO? | Weisungsbindung, Löschung und Unterauftragnehmer sind geregelt |
| Welche Angaben sind Pflichtfelder? | Nur, was für den Termin nötig ist |
| Nutzt der Anbieter Daten zu eigenen Zwecken? | Nach der DSK unzulässig |
| Wann löscht der Anbieter Termineinträge? | Kurze Frist nach dem Termin, vertraglich zugesichert |
| Wo findet die Verarbeitung statt, auch bei Support und Wartung? | Bei Drittländern gelten Art. 44 ff. DSGVO |
| Wie ist die Anbindung an das Praxissystem gesichert? | Verbindung von der Praxis aus aufgebaut, sichere Authentifizierung und Verschlüsselung |
| Müssen Patienten ein Nutzerkonto anlegen? | Dann trägt der Anbieter eigene Verantwortung für diese Daten |
| Gibt es Zertifikate oder bekannte Sicherheitsvorfälle? | Nach der Berliner Datenschutzbeauftragten ein positives beziehungsweise negatives Indiz |
Anbieter gibt es als Modul des Praxisverwaltungssystems, als Plattform mit Nutzerkonto und als eigenes Formular mit Kalender. Jede Bauart hat Vor- und Nachteile. Wir empfehlen keinen Anbieter und binden die Lösung Ihrer Wahl in die Website ein.
Absagen, Erinnerungen und Nachrücken
- Bestätigung sofort per E-Mail oder Nachricht mit Termin, Ort und Absageweg
- Absage per Link oder Telefon, ohne Login
- Erinnerungen nur mit Einwilligung, Einzelheiten auf der Seite Recall
- Warteliste: Patienten, die dem Nachrücken zugestimmt haben, werden bei freigewordenen Terminen angefragt
- Eine einheitliche Regel zu kurzfristigen Absagen vorab und gut sichtbar nennen; die rechtliche Ausgestaltung klären Sie mit Ihrer Kammer oder einer Rechtsberatung
- Kennzahlen: Anteil der Online-Buchungen, nicht wahrgenommene Termine, Zeit bis zur Bestätigung
Auch die Automatisierung von Erinnerungen und Bestätigungen setzt eine Datenschutzprüfung voraus: Termine und Erinnerungen automatisieren und Datenschutz und Auftragsverarbeitung. Ein Beispiel für eine Seite mit klarer Terminbuchung als Handlungsaufforderung ist Wellness Oberlausitz (Referenz); das ist keine Heilberufspraxis, Ergebnisse sind nicht übertragbar.

Häufige Fragen
Muss ich eine Online-Terminbuchung anbieten?›
Brauche ich für die Terminbuchung eine Einwilligung der Patienten?›
Welchen Anbieter empfehlen Sie?›
Wie lange dürfen Termindaten gespeichert bleiben?›
Stand: 13. Oktober 2026



