Wonach gesucht wird
Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026 (Schätzwerte). KD = Wettbewerb von 0 bis 100, CPC = geschätzter Klickpreis.
| Suchbegriff | Suchen pro Monat | KD | CPC |
|---|---|---|---|
| zahnarzt kosten | 590 | 13 | ohne Angabe |
| patienten gewinnen | 40 | 7 | 3,86 € |
| igel zahnarzt | 30 | 0 | ohne Angabe |
| zahnarzt zusatzleistungen | 10 | 26 | ohne Angabe |
| neue patienten gewinnen | 10 | 8 | ohne Angabe |
Patienten fragen nach Kosten („zahnarzt kosten“, 590 Suchen, KD 13), nicht nach dem Fachbegriff „IGeL“ (30, KD 0) oder „Zusatzleistungen“ (10, KD 26). Schreiben Sie Seiten deshalb aus der Frage der Patienten. Für „zahnarzt privatpatienten gewinnen“ liegen in unserer Abfrage keine Daten vor.
Welche Regeln für Zusatzleistungen gelten
| Situation | Grundlage | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Leistung über die notwendige Versorgung hinaus, auf Verlangen des Patienten | § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 GOZ | Schriftlicher Heil- und Kostenplan vor der Leistung: Leistungen, Vergütungen, Feststellung „auf Verlangen“, Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist |
| Abweichende Gebührenhöhe | § 2 Abs. 1 und 2 GOZ | Schriftliche Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Leistung, mit Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz, Betrag und Erstattungshinweis; Abdruck für den Patienten; Notfall und akute Schmerzbehandlung nicht davon abhängig machen |
| Kosten, die ein Dritter nicht vollständig übernimmt | § 630c Abs. 3 BGB | Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform vor Beginn |
| Füllungen über die Kassenleistung hinaus | § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB V | Mehrkosten trägt der Versicherte; vorher schriftliche Vereinbarung |
| Umfangreiche Behandlungen | BO Berlin § 9 Abs. 3, BO Brandenburg § 15 Abs. 2 | Hinweis auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten |
Kieferorthopädische Mehr- und Zusatzleistungen regelt § 29 SGB V gesondert, siehe Kieferorthopädie. Wie Privatvereinbarungen mit gesetzlich Versicherten im Einzelnen ablaufen, regeln SGB V und Bundesmantelvertrag; das haben wir nicht gelesen. Fragen Sie Ihre KZV. Das ist keine Rechtsberatung.
Beratung, die Entscheidungen möglich macht
- Befund und Optionen mündlich erklären, durch den Behandelnden oder eine Person mit der nötigen Ausbildung; Unterlagen in Textform können ergänzen (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- Alternativen nennen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können (§ 630e Abs. 1 Satz 3).
- Zeit zur Entscheidung geben: Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient wohlüberlegt entscheiden kann (Abs. 2 Nr. 2).
- Kostenplan oder Vereinbarung vor der Leistung erstellen und aushändigen; Abschriften unterzeichneter Unterlagen gehören dem Patienten (Abs. 2 Satz 2).
- Gespräch und Unterlagen dokumentieren; die Berliner Berufsordnung verlangt grundsätzlich eine befundbezogene, nachweisbare Aufklärung (§ 4).

Die Seite zur Zusatzleistung
| Baustein | Inhalt | Prüfung |
|---|---|---|
| Was ist die Leistung? | Sachliche Beschreibung, für wen sie in Frage kommt (Behandler) | Keine Heilversprechen |
| Kasse oder privat? | Was Kassenleistung ist und was nicht, in einfachen Worten | Keine Aussage zum Einzelfall, Verweis auf die Beratung |
| Wovon hängen die Kosten ab? | Befund, Aufwand, Material; Hinweis auf den Kostenplan vor Beginn | Preise nur, wenn sie stimmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) und zur GOZ passen |
| Alternativen | Auch die Kassenversorgung nennen | Notwendigkeit nicht übertreiben (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG) |
| Ablauf und Termin | Beratungstermin, Telefon, Formular | Kein Zeitdruck |

Werbegrenzen
- § 7 HWG: Wo das HWG greift, sind Zuwendungen und Werbegaben unzulässig, sofern keine Ausnahme vorliegt (zum Beispiel geringwertige Kleinigkeiten oder ein bestimmter Geldbetrag). Für Rabatte auf zahnärztliche Gebühren kommen GOZ und Berufsordnung hinzu: Fragen Sie die Kammer (Werberecht).
- Die unwahre zeitliche Begrenzung („nur diese Woche“) und „gratis“ bei kostenpflichtiger Leistung sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig (UWG Anhang Nr. 7 und Nr. 20).
- Die Honorarforderung muss angemessen sein (BO Berlin § 9 Abs. 1, BO Brandenburg § 15 Abs. 1).
Aus der Zahnmedizin liegt uns keine veröffentlichte Referenz vor. Wie es weitergeht: Satzbeispiele mit Einschätzung stehen unter Werbung: Beispiele, der Aufbau der Behandlungsseiten unter Leistungsseiten.
Häufige Fragen
Darf ich auf der Website Preise für Zusatzleistungen nennen?›
Brauche ich für jede Zusatzleistung eine schriftliche Vereinbarung?›
Ist IGeL der richtige Begriff?›
Darf ich Rabatte auf Zusatzleistungen bewerben?›
Stand: 14. Oktober 2026



