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Private Zusatzleistungen beim Zahnarzt: Beratung, Kostenplan, Aufklärung und Werbegrenzen

Private Zusatzleistungen sind für Patienten erklärungsbedürftig: Was zahlt die Kasse, was nicht, und warum? Die Praxis muss beraten, aufklären und Kosten vorab in Schrift- oder Textform festhalten, und sie darf weder Druck aufbauen noch irreführend werben. Diese Seite zeigt Ablauf, Rechtsgrundlagen und den Aufbau einer Website-Seite, ohne Preise zu nennen.

Laptop auf einem Schreibtisch mit einer Website mit mehreren Bildkacheln für Behandlungen, daneben ein Kunststoff-Zahnmodell, Text unleserlich
Je Leistung eine eigene Seite: Was ist es, was zahlt die Kasse, wie läuft die Beratung?

Wonach gesucht wird

Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026 (Schätzwerte). KD = Wettbewerb von 0 bis 100, CPC = geschätzter Klickpreis.

SuchbegriffSuchen pro MonatKDCPC
zahnarzt kosten59013ohne Angabe
patienten gewinnen4073,86 €
igel zahnarzt300ohne Angabe
zahnarzt zusatzleistungen1026ohne Angabe
neue patienten gewinnen108ohne Angabe

Patienten fragen nach Kosten („zahnarzt kosten“, 590 Suchen, KD 13), nicht nach dem Fachbegriff „IGeL“ (30, KD 0) oder „Zusatzleistungen“ (10, KD 26). Schreiben Sie Seiten deshalb aus der Frage der Patienten. Für „zahnarzt privatpatienten gewinnen“ liegen in unserer Abfrage keine Daten vor.

Welche Regeln für Zusatzleistungen gelten

SituationGrundlageWas daraus folgt
Leistung über die notwendige Versorgung hinaus, auf Verlangen des Patienten§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 GOZSchriftlicher Heil- und Kostenplan vor der Leistung: Leistungen, Vergütungen, Feststellung „auf Verlangen“, Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist
Abweichende Gebührenhöhe§ 2 Abs. 1 und 2 GOZSchriftliche Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Leistung, mit Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz, Betrag und Erstattungshinweis; Abdruck für den Patienten; Notfall und akute Schmerzbehandlung nicht davon abhängig machen
Kosten, die ein Dritter nicht vollständig übernimmt§ 630c Abs. 3 BGBInformation über die voraussichtlichen Kosten in Textform vor Beginn
Füllungen über die Kassenleistung hinaus§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VMehrkosten trägt der Versicherte; vorher schriftliche Vereinbarung
Umfangreiche BehandlungenBO Berlin § 9 Abs. 3, BO Brandenburg § 15 Abs. 2Hinweis auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten

Kieferorthopädische Mehr- und Zusatzleistungen regelt § 29 SGB V gesondert, siehe Kieferorthopädie. Wie Privatvereinbarungen mit gesetzlich Versicherten im Einzelnen ablaufen, regeln SGB V und Bundesmantelvertrag; das haben wir nicht gelesen. Fragen Sie Ihre KZV. Das ist keine Rechtsberatung.

Beratung, die Entscheidungen möglich macht

  1. Befund und Optionen mündlich erklären, durch den Behandelnden oder eine Person mit der nötigen Ausbildung; Unterlagen in Textform können ergänzen (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  2. Alternativen nennen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können (§ 630e Abs. 1 Satz 3).
  3. Zeit zur Entscheidung geben: Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient wohlüberlegt entscheiden kann (Abs. 2 Nr. 2).
  4. Kostenplan oder Vereinbarung vor der Leistung erstellen und aushändigen; Abschriften unterzeichneter Unterlagen gehören dem Patienten (Abs. 2 Satz 2).
  5. Gespräch und Unterlagen dokumentieren; die Berliner Berufsordnung verlangt grundsätzlich eine befundbezogene, nachweisbare Aufklärung (§ 4).
Draufsicht auf einen Taschenrechner, Euro-Münzen, ein Kunststoff-Zahnmodell und ein Blatt mit Balkendiagramm auf einem Tisch
Ein schriftlicher Kostenplan macht Eigenanteile vor der Behandlung sichtbar.

Die Seite zur Zusatzleistung

BausteinInhaltPrüfung
Was ist die Leistung?Sachliche Beschreibung, für wen sie in Frage kommt (Behandler)Keine Heilversprechen
Kasse oder privat?Was Kassenleistung ist und was nicht, in einfachen WortenKeine Aussage zum Einzelfall, Verweis auf die Beratung
Wovon hängen die Kosten ab?Befund, Aufwand, Material; Hinweis auf den Kostenplan vor BeginnPreise nur, wenn sie stimmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) und zur GOZ passen
AlternativenAuch die Kassenversorgung nennenNotwendigkeit nicht übertreiben (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG)
Ablauf und TerminBeratungstermin, Telefon, FormularKein Zeitdruck
Laptop neben einer handgezeichneten Seitenskizze aus Kästen und Pfeilen auf einem Schreibtisch, daneben ein Kunststoff-Zahnmodell, Gekritzel unleserlich
Erst die Bausteine festlegen, dann je Leistung schreiben.

Werbegrenzen

  • § 7 HWG: Wo das HWG greift, sind Zuwendungen und Werbegaben unzulässig, sofern keine Ausnahme vorliegt (zum Beispiel geringwertige Kleinigkeiten oder ein bestimmter Geldbetrag). Für Rabatte auf zahnärztliche Gebühren kommen GOZ und Berufsordnung hinzu: Fragen Sie die Kammer (Werberecht).
  • Die unwahre zeitliche Begrenzung („nur diese Woche“) und „gratis“ bei kostenpflichtiger Leistung sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig (UWG Anhang Nr. 7 und Nr. 20).
  • Die Honorarforderung muss angemessen sein (BO Berlin § 9 Abs. 1, BO Brandenburg § 15 Abs. 1).

Aus der Zahnmedizin liegt uns keine veröffentlichte Referenz vor. Wie es weitergeht: Satzbeispiele mit Einschätzung stehen unter Werbung: Beispiele, der Aufbau der Behandlungsseiten unter Leistungsseiten.

Häufige Fragen

Darf ich auf der Website Preise für Zusatzleistungen nennen?›
Ja, wenn sie stimmen, nicht irreführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) und zur GOZ passen. Hängt der Preis vom Befund ab, nennen Sie, wovon er abhängt. Wir nennen auf dieser Seite keine Preise.
Brauche ich für jede Zusatzleistung eine schriftliche Vereinbarung?›
Für Leistungen auf Verlangen schreibt § 2 Abs. 3 GOZ einen Heil- und Kostenplan vor der Leistung vor, für abweichende Gebührenhöhen § 2 Abs. 2 GOZ eine schriftliche Vereinbarung. Bei gesetzlich Versicherten klären Sie den Einzelfall mit Ihrer KZV. Das ist keine Rechtsberatung.
Ist IGeL der richtige Begriff?›
Patienten suchen eher nach „zahnarzt kosten“ (590 Suchen pro Monat) als nach „igel zahnarzt“ (30; SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026). Erklären Sie in der Sprache der Patienten, was Kassenleistung ist und was privat.
Darf ich Rabatte auf Zusatzleistungen bewerben?›
Das hängt von Art und Zusammenhang ab. § 7 HWG begrenzt Zuwendungen und Werbegaben, wo das HWG greift; für Gebühren kommen GOZ und Berufsordnung hinzu, und unwahre Zeitbegrenzungen sind unzulässig (UWG Anhang Nr. 7). Fragen Sie vorher Ihre Kammer; das ist keine Rechtsberatung.

Stand: 14. Oktober 2026

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