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Werberecht für Zahnarztpraxen: Heilmittelwerbegesetz, UWG und Berufsordnung im Überblick

Zahnarztpraxen dürfen werben, aber nur sachlich und nicht irreführend. Drei Regelwerke greifen ineinander: das Heilmittelwerbegesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Berufsordnung der Zahnärztekammer. Diese Seite ordnet sie ein und zeigt in einer Tabelle, was in der Praxis geht und was nicht. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Aufgeschlagener Ordner mit Gesetzestexten, Textmarker und Notizblock auf einem Praxis-Schreibtisch, Text unleserlich
Wer Texte freigibt, sollte die Regeln kennen, nach denen sie bewertet werden.

Wer welche Regeln setzt

RegelwerkWas es regeltQuelle
Heilmittelwerbegesetz (HWG)Werbung für Behandlungen und Verfahren, soweit sich die Aussage auf Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG)gesetze-im-internet.de
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)Irreführung, Bewertungen, Werbung per elektronischer Postgesetze-im-internet.de
Berufsordnung der Zahnärztekammer BerlinSachliche Information gestattet, berufswidrige Werbung untersagt (§ 19); Fassung zuletzt geändert 2007, wie auf der Kammerseite abrufbarzaek-berlin.de, Berufsrecht
Berufsordnung der Landeszahnärztekammer BrandenburgSachliche Information gestattet, berufswidrige Werbung untersagt (§ 21); zuletzt geändert 9. Oktober 2019service.lzkb.de, Kammersatzungen

Die Berliner Berufsordnung rechnet zur berufswidrigen Werbung ausdrücklich auch alle im HWG und im UWG aufgezählten Sachverhalte (§ 19 Abs. 1). Ob das HWG im Einzelfall greift, hängt von der Aussage ab. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung Ihrer Kammer. Wir haben die am 13. Oktober 2026 veröffentlichten Fassungen gelesen.

Wonach gesucht wird

Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026. KD steht für den Wettbewerb (0 bis 100), CPC für den geschätzten Klickpreis. Schätzwerte.

SuchbegriffSuchen pro MonatKDCPC
heilmittelwerbegesetz590370,03 €
werbung zahnarzt3206ohne Angabe
werbung für zahnärzte21073,31 €
berufsordnung zahnärzte3048ohne Angabe
vorher nachher zahnarzt105ohne Angabe

Das Interesse am Rechtsrahmen ist da. Der Klickpreis von 0,03 € für „heilmittelwerbegesetz“ zeigt eine reine Informationssuche. Die Suchen nach Werbung für Zahnärzte (210 bis 320) haben geringen Wettbewerb (KD 6 bis 7).

Was geht und was nicht

Die Tabelle zeigt, wo Praxiswerbung am häufigsten angreifbar ist. Sie nennt Beispiele und Fundstellen, keine vollständige Prüfung. Entscheidend ist immer der konkrete Text: Dieselbe Aussage kann als sachliche Information zulässig oder als Erfolgsversprechen unzulässig sein, je nach Zusammenhang.

ThemaMöglichNicht möglich oder heikelGrundlage
LeistungenSachliche Information über Behandlungen, Ablauf, Team, ZeitenAnpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende WerbungBO Berlin § 19 Abs. 1; BO Brandenburg § 21 Abs. 1
BehandlungserfolgMöglichkeiten und typischen Ablauf beschreibenErfolg mit Sicherheit in Aussicht stellen; unwahre Aussage, eine Leistung heile Krankheiten§ 3 Satz 2 Nr. 2 HWG; UWG Anhang Nr. 17
Bewertungen und PatientenstimmenEchte Bewertungen mit Quelle zeigenGekaufte oder gefälschte Bewertungen; Äußerungen Dritter in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise§ 5b Abs. 3 UWG; UWG Anhang Nr. 23b, 23c; § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG
BilderPraxis, Geräte, Modelle, Team mit EinwilligungPatientenbilder ohne Einwilligung; missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Darstellung von Körperveränderungen§ 22 KUG; § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG
Vorher-nachherNur nach Prüfung und mit EinwilligungAusdrücklich untersagt bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit; sonst gelten § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG und das Irreführungsverbot§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG
Geschenke und RabatteGeringwertige Kleinigkeiten und die weiteren AusnahmenZuwendungen und Werbegaben, zum Beispiel Gutscheine für Bewertungen§ 7 HWG
PraxisnameName und BerufsbezeichnungBerlin: Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus; Brandenburg: Akademie, Institut, PoliklinikBO Berlin § 19 Abs. 3; BO Brandenburg § 21 Abs. 5
Besondere KenntnisseHinweis auf besondere, personenbezogene KenntnisseBerlin: Tätigkeitsschwerpunkte nur nach Anlage 1 und 2; Brandenburg: Kammer kann Näheres regelnBO Berlin § 19 Abs. 2; BO Brandenburg § 21 Abs. 2
Werbung durch DritteAgentur und Portale mit klaren VorgabenBerufswidrige Werbung durch Dritte veranlassen oder duldenBO Berlin § 19 Abs. 1; BO Brandenburg § 21 Abs. 1
KinderEltern ansprechenWerbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten§ 11 Abs. 1 Nr. 12 HWG
Ausdruck eines Flyer-Entwurfs mit abstrakten Bildflächen und roten Stiftmarkierungen am Rand auf einem Tisch, daneben ein Stift, Text unleserlich
Prüfen Sie Entwürfe vor dem Druck gegen die Tabelle, nicht erst danach.

So kommen Texte und Anzeigen durch die Freigabe

  1. Alle Texte, Bilder und Anzeigen auflisten, auch die von Agenturen und Portalen.
  2. Jede Aussage gegen die Tabelle prüfen und Erfolgs-, Heil- und Vergleichsaussagen streichen.
  3. Belege sammeln: Qualifikationen, Einwilligungen, Quellen von Bewertungen.
  4. Die Freigabe trifft der Zahnarzt oder die Zahnärztin, der Stand wird mit Datum festgehalten.
  5. Bei Zweifeln die Kammer fragen. Die Zahnärztekammer Berlin nennt als Aufgabe ihres Referats Berufsrecht die Beratung von Mitgliedern, unter anderem zum Werberecht.

Legen Sie für die Belege einen Ordner an. Er enthält je Aussage den Beleg, die Einwilligung, das Datum und die Person, die freigegeben hat. Bei einer Beanstandung durch Kammer, Wettbewerber oder Plattform sparen Sie damit Zeit.

Das ist keine Rechtsberatung. Wir formulieren sachlich und mit Belegen. Die Freigabe der Aussagen liegt bei Ihnen. Praktische Umsetzung: Leistungsseiten, Google-Profil und Bewertungen, Anzeigen, Recall. Allgemein zu Datenschutz und UWG: Lead-Recht.

Flyerständer in einem Wartebereich einer Zahnarztpraxis mit unbedruckten abstrakten Karten, daneben ein Holzregal mit Zeitschriften, ohne Personen
Auch Aushänge und Flyer in der Praxis sind Werbung und unterliegen denselben Regeln.

Häufige Fragen

Darf ich Vorher-nachher-Bilder zeigen?›
Der ausdrückliche Ausschluss in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG gilt für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit. Für andere Behandlungen gelten die Darstellungs- und Irreführungsregeln, die Berufsordnung und das Recht am eigenen Bild. Fragen Sie vorher Ihre Kammer; das ist keine Rechtsberatung.
Darf ich „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“ nennen?›
In Berlin ist das nach Anlage 1 und 2 der Berufsordnung möglich: bis zu drei Schwerpunkte, mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“, nachweisbar und der Kammer angezeigt. In Brandenburg sagt die Berufsordnung, dass die Kammer Näheres regeln kann; fragen Sie dort nach.
Wer verantwortet Texte, die eine Agentur schreibt?›
Die Berufsordnungen sagen, dass der Zahnarzt berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden darf. Klären Sie die Freigabe im Vertrag und lassen Sie sich beraten; das ist keine Rechtsberatung.
Gelten die Regeln auch für Social Media?›
Der Wortlaut der Berufsordnungen unterscheidet nicht nach Kanälen. Zusätzlich gelten die Richtlinien der Plattformen, siehe die Seite zu Anzeigen.

Stand: 13. Oktober 2026

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