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Photovoltaik Mehrfamilienhaus: Mieterstrom erklären und Eigentümer erreichen

Beim Mehrfamilienhaus entscheidet selten eine Person allein. Eigentümergemeinschaften, Verwalter und Vermieter haben unterschiedliche Fragen, und beim Mieterstrom kommen gesetzliche Vorgaben dazu. Diese Seite zeigt, wie ein Solarbetrieb diese Zielgruppen informiert, was zum Mieterstrom im Gesetz steht (Stand 14.10.2026) und wie Hausverwaltungen als Multiplikator dienen können.

Berliner Dachlandschaft mit Photovoltaik und Fernsehturm bei Sonnenuntergang
Mehrgeschossige Häuser brauchen ein anderes Gespräch als das Eigenheim: Eigentümer, Verwalter, oft eine Gemeinschaft.

Wonach gesucht wird

Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026 (Schätzwerte). KD = Keyword Difficulty, 0 bis 100; CPC = geschätzter Google-Klickpreis.

SuchbegriffSuchen pro MonatKDCPC
mieterstrom3.200911,74 €
photovoltaik mehrfamilienhaus11091,59 €
photovoltaik förderung berlin50423,27 €

„mieterstrom“ wird mit 3.200 Suchen deutlich öfter gesucht, ist mit KD 91 aber sehr schwer, „photovoltaik mehrfamilienhaus“ ist mit 110 Suchen klein, aber mit KD 9 leicht und trifft Ihr Angebot genauer. Die Suche nach Förderung in Berlin ist mit 50 Suchen klein und mit KD 42 schwerer. Wer hinter „mieterstrom“ steht, wissen wir nicht.

Wer entscheidet beim Mehrfamilienhaus

ZielgruppeTypische FrageWas Ihre Seite liefern sollte
EigentümergemeinschaftWer beschließt, was haben alle davon, was kostet es?Ablauf bis zum Beschluss, Unterlagen für die Versammlung
VerwalterWie viel Aufwand entsteht, wer ist Ansprechpartner?Entscheidungsvorlage, fester Ansprechpartner, Zeitplan
VermieterLohnt sich Mieterstrom oder eine andere Nutzung?Modelle erklärt, mit Rechtsstand und Annahmen
MieterWas zahle ich, wie lange binde ich mich?Verständliche Hinweise zu Preisgrenze und Laufzeit

Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen werden. Der Katalog in § 20 Abs. 2 WEG, nach dem jeder Eigentümer angemessene Maßnahmen verlangen kann, nennt unter anderem das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge und Steckersolargeräte, Dachanlagen ausdrücklich nicht (Stand 14.10.2026). Wie das für ein Objekt gilt, klären Verwalter und Rechtsberatung.

Notizbuch mit Checkliste neben Laptop und Smartphone auf einem Schreibtisch
Eine Checkliste und eine Beschlussvorlage nehmen dem Verwalter Arbeit für die Versammlung ab.

Mieterstrom und Gebäudestrom: was im Gesetz steht

Aus dem Gesetzestext (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026), ohne Höhe des Zuschlags. Fußnoten zu § 21 Abs. 3 EEG verweisen auf Anwendungs- und Übergangsregeln. Prüfen Sie vor jeder Aussage zu einem Projekt die geltende Fassung.

RegelInhaltFundstelle
MieterstromzuschlagAnspruch für Strom aus Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder dessen Nebenanlage, der geliefert und im Gebäude oder im selben Quartier ohne Durchleitung durch ein Netz verbraucht wird§ 21 Abs. 3 EEG 2023
WohngebäudeFür den Begriff gilt die Maßgabe, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen§ 21 Abs. 3 EEG 2023
SpeicherFür Strom, der in einen Speicher eingespeist wird, besteht der Zuschlagsanspruch nicht§ 21 Abs. 3 EEG 2023
MietvertragDer Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags über Wohnraum sein, sonst ist er nichtig (Ausnahmen für bestimmte Altverträge)§ 42a Abs. 2 EnWG
VersorgungDer Vertrag muss die umfassende Versorgung auch für Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann§ 42a Abs. 2 EnWG
PreisFür Wohnraummieter höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs im Netzgebiet, bezogen auf Grund- und Arbeitspreis§ 42a Abs. 4 EnWG
LaufzeitBei Verbrauchern ist eine Bindung über zwei Jahre unwirksam, ebenso eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer§ 42a Abs. 3 EnWG
GebäudestromNutzung ohne Netzdurchleitung mit viertelstündlicher Messung und Gebäudestromnutzungsvertrag, § 21 Abs. 3 EEG gilt hier nicht. Bei Wohnungseigentum kann ein Beschluss nach dem WEG den Vertragsabschluss ersetzen, wenn die Gemeinschaft die Anlage betreibt§ 42b EnWG

Keine Rechtsberatung. Verträge und Modelle für ein konkretes Gebäude lassen Sie von Fachleuten prüfen. Nennen Sie auf Ihrer Seite Gesetzesstand und Fundstelle und verzichten Sie auf Renditeversprechen.

Hausverwaltungen als Multiplikator

  • Eine Seite „Für Hausverwaltungen“ mit Ablauf, Entscheidungsvorlage und festem Ansprechpartner
  • Unterlagen für die Eigentümerversammlung: kurze Zusammenfassung, Kostenübersicht mit Annahmen, Zeitplan, offene Fragen
  • Vergütete Empfehlungen für Eigentümer erkennbar machen: Nach § 5a Abs. 4 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (Stand 14.10.2026, weitere Voraussetzungen im Gesetz)

Wie sich Hausverwaltungen selbst gegenüber Eigentümern darstellen, beschreibt die Seite Marketing für Hausverwaltungen, den Überblick über die Branche gibt Immobilienmakler und Verwalter. Aus dem Bereich Mieterstrom liegt uns keine veröffentlichte Referenz vor.

Aufbau der Informationsseite

  1. Einstieg je Zielgruppe: Eigentümergemeinschaft, Vermieter, Verwalter
  2. Ablauf vom Erstgespräch bis zur Inbetriebnahme, mit dem Beschluss der Gemeinschaft als eigenem Schritt
  3. Modelle in einfachen Worten, mit Gesetzesstand und Fundstelle
  4. Förderhinweise nur mit Stand. Beispiel Berlin: Die IBB nennt für SolarPLUS zwei Linien, S für Ein- und Zweifamilienhäuser und Reihenhäuser, L für Mehrfamilienhäuser, Gewerbe und andere Nichtwohngebäude. Die Seite nennt kein Stand-Datum (abgerufen am 14.10.2026), Beträge lesen Sie dort nach.
  5. Anfrage: Zahl der Wohneinheiten, Dachfläche, Eigentumsform, Verwalter, Zeitrahmen

Wie es weitergeht: Speicher und Wallbox beschreibt Zusatzgeschäft mit Speicher und Wallbox, Partner wie Verwaltungen die Seite Vertriebspartner für Solarbetriebe.

Häufige Fragen

Wer entscheidet in einer Eigentümergemeinschaft über eine Photovoltaikanlage?›
Die Gemeinschaft per Beschluss. Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen werden. Wie das für ein Objekt gilt, klären Verwalter und Rechtsberatung.
Gibt es für Mieterstrom einen Preisdeckel?›
Ja. Für Wohnraummieter darf der Preis für Mieterstrom und zusätzlichen Strombezug 90 Prozent des Grundversorgungstarifs nicht übersteigen (§ 42a Abs. 4 EnWG, Stand 14.10.2026).
Ist Mieterstrom das einzige Modell für Mehrfamilienhäuser?›
Nein. Das Gesetz kennt auch die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG). Welches Modell passt, hängt vom Gebäude und den Beteiligten ab.
Wie nenne ich Förderungen auf der Seite?›
Mit Stand-Datum und Quelle oder mit Verweis auf die offizielle Stelle. Ohne Stand veralten Angaben und verlieren Vertrauen.

Stand: 14. Oktober 2026

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