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Buchhaltung automatisieren: Belege, DATEV-Schnittstelle, GoBD und E-Rechnung

In der Buchhaltung wiederholt sich viel: Belege erfassen, zuordnen und an die Steuerberatung weitergeben. Diese Seite zeigt, wo Automatisierung hilft, wie die Übergabe an die DATEV-Software der Kanzlei läuft und welche Regeln für Aufbewahrung und E-Rechnung gelten. Sie ist keine Steuerberatung.

Dokumentenscanner, ein Ordner und ein Laptop auf einem Schreibtisch, Belege werden erfasst, Text unleserlich
Am Anfang der Buchhaltung steht der Beleg: vollständig, lesbar und am richtigen Ort.

Wonach gesucht wird

Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026 (Keyword Difficulty, KD, Skala 0 bis 100; CPC = geschätzter Klickpreis). Es sind Schätzwerte eines Keyword-Tools.

SuchbegriffSuchen pro MonatKDCPC
datev schnittstelle59093,01 €
buchhaltung automatisieren26085,64 €
rechnungen automatisieren70189,15 €
ocr rechnung2097,99 €
rechnungseingang automatisieren20820,86 €

„datev schnittstelle“ ist der größte Begriff und mit KD 9 leicht. Die kleinen Begriffe zum Rechnungseingang haben die höchsten geschätzten Klickpreise (bis 20,86 €): Wer so sucht, hat vermutlich ein konkretes Problem.

Vom Beleg zur Buchung

SchrittDas lässt sich automatisierenDas bleibt bei Menschen
ErfassenAnhänge aus E-Mails ablegen, Scans und Fotos einsammelnPrüfen, ob der Beleg lesbar und vollständig ist
AuslesenDaten aus der E-Rechnung übernehmen oder per Texterkennung lesenBetrag, Datum und Steuersatz kontrollieren
ZuordnenVorschlag für Lieferant, Konto und Kostenstelle nach RegelnNeue Lieferanten und Sonderfälle freigeben
ÜbergebenBeleg und Daten an die Kanzlei weitergebenZahlung freigeben

Eine Regel gilt für jede Automatik: Eintragungen und Aufzeichnungen dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Korrekturen brauchen eine Spur, kein stilles Überschreiben.

Wie Sie den Ablauf vorher aufnehmen, zeigt die Seite Prozesse aufnehmen und digitalisieren. Wie Programme technisch verbunden werden, beschreibt die Seite n8n-Workflows entwickeln lassen.

Laptop mit einer Liste eingehender Rechnungen mit Haken neben einem Stapel Papierbelege und einer Kaffeetasse
Belege prüfen und zuordnen: Die Haken zeigen, was erledigt ist.

Übergabe an Steuerberatung und DATEV

Arbeitet Ihre Kanzlei mit DATEV-Software, kommen die Datenservices von DATEV infrage. DATEV beschreibt drei, über die Programme von Partnern Daten übergeben (Stand 14. Oktober 2026):

DatenserviceWas übertragen wird (laut DATEV)
BelegbilderserviceDigitale Belege aus Partnerprogrammen nach DATEV Unternehmen online
Rechnungsdatenservice 1.0Strukturierte Belegdaten und/oder digitale Belege
BuchungsdatenserviceStrukturierte Buchungsdaten und die zugehörigen digitalen Belege in die DATEV-Rechnungswesen-Programme

Bestellt wird der Datenservice laut DATEV mit einem Assistenten, Hinweise zur Einrichtung der Schnittstelle in der Partner-Software gibt deren Anbieter. Klären Sie deshalb vorab mit Ihrer Kanzlei, welchen Weg sie nutzt, wer bestellt und ob nur Belege oder auch fertige Buchungen ankommen sollen. Wir binden Ihre vorhandene Software ein, statt eine neue vorzuschreiben.

GoBD und Aufbewahrung

Die GoBD sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen in elektronischer Form. Laut DATEV und IHK München gilt die Fassung vom 28. November 2019, geändert am 11. März 2024 und am 14. Juli 2025. Verbindlich ist der Wortlaut des Schreibens.

UnterlageFristGrundlage
Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüssezehn Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Buchungsbelege, auch Rechnungenacht Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG
Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefesechs Jahre§ 147 Abs. 3 AO
  • Eingangsbelege aus Papier, die gescannt werden, müssen bildlich mit dem Original übereinstimmen (§ 147 Abs. 2 AO, IHK München, Stand Januar 2025).
  • Originär digitale Unterlagen wie E-Rechnungen sind digital aufzubewahren, ein Ausdruck mit anschließendem Löschen der Datei genügt nicht (IHK München).
  • Bei E-Rechnungen genügt laut DATEV und IHK in der Regel der strukturierte Teil (XML). Der PDF-Teil ist nur aufzubewahren, wenn er zusätzliche steuerlich relevante Informationen enthält, so die Änderung vom 14. Juli 2025.
  • Beschreiben Sie, was die Automatisierung tut: Nach IHK München besteht eine Verfahrensdokumentation üblicherweise aus allgemeiner Beschreibung, Anwenderdokumentation, technischer Systemdokumentation und Betriebsdokumentation.

E-Rechnung

§ 14 Abs. 1 UStG unterscheidet die elektronische Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht, von der sonstigen Rechnung in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier. Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG): Bis zum 31. Dezember 2026 darf auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format abgerechnet werden. Für 2027 gilt das weiter, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betrug (Stand 14. Oktober 2026). Mehr: Angebote, Rechnungen und Belege und der Beitrag Rechnungen automatisieren und E-Rechnung.

Laptop zeigt ein abstraktes strukturiertes elektronisches Rechnungsdokument mit einem Häkchen, Text unleserlich, keine Logos
Bei einer E-Rechnung zählt der strukturierte Datenteil.

Häufige Fragen

Kann ich Belege automatisch an die Steuerberatung weiterleiten lassen?›
Technisch ja, etwa über die Datenservices von DATEV oder einen Ablageweg, den Ihre Kanzlei vorgibt. Klären Sie vorher, welcher Weg gewünscht ist, damit nichts doppelt ankommt.
Ist ein PDF eine E-Rechnung?›
Nach § 14 Abs. 1 UStG braucht eine elektronische Rechnung ein strukturiertes Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein PDF ohne strukturierte Daten fällt nach diesem Wortlaut unter die sonstige Rechnung, Einzelfälle klären Sie mit Ihrer Kanzlei.
Wie lange muss ich Belege aufbewahren?›
Buchungsbelege acht Jahre, Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre, Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Die Einordnung einer Unterlage klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Darf eine Automatik Daten in Belegen ändern?›
Nur so, dass der ursprüngliche Inhalt feststellbar bleibt (§ 146 Abs. 4 AO). Legen Sie Korrekturen als eigene Einträge an und überschreiben Sie nichts.

Stand: 14. Oktober 2026

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