Automatisierung in der Arztpraxis: Terminerinnerung, Recall, Anamnese und Telefon

Arztpraxen haben viele wiederkehrende Abläufe: Terminerinnerung, Recall, Anamnesebögen, Telefon. Zugleich sind es Gesundheitsdaten, für die Art. 9 DSGVO und die ärztliche Schweigepflicht gelten. Diese Seite ordnet ein, welche Schritte sich automatisieren lassen und was vorher mit Datenschutz und Kammer zu klären ist. Sie ist keine Rechtsberatung.

Leerer Empfangstresen mit einem Telefon und einer Lampe in einem ruhigen Büro nach Feierabend, keine Personen, keine lesbare Schrift
Ein Empfangstresen nach Feierabend: Was am Telefon und im Kalender automatisch geschieht, will vorher geregelt sein.

Wonach gesucht wird

Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026 (Keyword Difficulty, KD, Skala 0 bis 100; CPC = geschätzter Klickpreis). Es sind Schätzwerte eines Keyword-Tools.

SuchbegriffSuchen pro MonatKDCPC
ki telefonassistent480511,25 €
praxis website390222,91 €
arztpraxis marketing110194,09 €
zahnarzt recall2010keine Angabe
ki rezeption1005,35 €

Für „automatisierung arztpraxis“ gibt es in den SE-Ranking-Daten kein Suchvolumen. Unter diesem Namen wird das Thema also kaum gesucht, für Praxen ist es trotzdem wichtig, weil Fehler Gesundheitsdaten betreffen.

Was sich automatisieren lässt

AblaufAutomatisierbarVorher zu klären
TerminerinnerungNachricht vor dem Termin mit Möglichkeit zur AbsageAusdrückliche Einwilligung zum Kanal, Nachweis der Einwilligung
RecallListe fälliger Patienten, Nachricht zur Kontrolle oder VorsorgeRechtsgrundlage und Einwilligung, Inhalt ohne Diagnose
AnamnesebogenDigital ausfüllen vor dem Termin, Übernahme in die AkteArt. 9 DSGVO, sichere Übertragung, Aufbewahrung
TelefonAnrufannahme, Anliegen erfassen, Termin vorbereitenHinweis auf die KI, Übergabe an Menschen, Notfälle

Zum Recall: Patientenbindung und Recall in der Zahnarztpraxis. Zum Telefon: KI-Telefonassistent für Handwerk und Praxis.

Smartphone zeigt eine Terminerinnerung als Benachrichtigung neben einer Kaffeetasse auf einem Schreibtisch, Text unleserlich
Eine Erinnerung per SMS oder E-Mail ist in der Praxis nur mit ausdrücklicher Einwilligung vorgesehen.

Was die Aufsichtsbehörden zur Terminverwaltung sagen

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat am 16. Juni 2025 ein Positionspapier zur Terminverwaltung durch Heilberufspraxen beschlossen. Kernpunkte:

  • Ein externer Dienstleister kann als Auftragsverarbeiter zulässig sein. Die Patienten sind über ihn zu informieren, das Unternehmen ist namentlich zu nennen (Art. 13 DSGVO).
  • Eingetragen werden dürfen nur erforderliche Daten, etwa Name, Geburtsdatum, behandelnde Person, Art des Termins und eine Kontaktmöglichkeit zur Absage. Eine pauschale Übermittlung aller Stammdaten vorab ist im Regelfall nicht nötig.
  • Terminnachrichten wie Erinnerungen gehen nur mit Einwilligung, und die Praxis muss sie nachweisen können.
  • Der Dienstleister darf die Daten nicht zu eigenen Zwecken nutzen. Termineinträge sind nach dem Termin innerhalb kurzer Frist zu löschen.
  • Findet Support oder Wartung in einem Drittland statt, gelten die Art. 44 ff. DSGVO. Neben der digitalen Buchung sollte es eine alternative Möglichkeit geben, einen Termin zu vereinbaren.

Schweigepflicht, AV-Vertrag und Dienstleister

  • Gesundheitsdaten sind eine besondere Kategorie, ihre Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt. Ausnahmen sind unter anderem die ausdrückliche Einwilligung (Abs. 2 Buchst. a) und die Gesundheitsvorsorge und Behandlung (Abs. 2 Buchst. h).
  • Wer im Auftrag der Praxis Daten verarbeitet, braucht einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und KBV (Stand 1. Oktober 2025) ersetzt das nicht die Befugnis nach § 203 StGB: Dienstleister sind als sonstige mitwirkende Personen zur Geheimhaltung zu verpflichten, sonst droht auch der Praxis Strafbarkeit (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB).
  • Dieselben Hinweise sagen: Schweigepflicht und Datenschutz gelten uneingeschränkt auch beim Einsatz von KI in der Arztpraxis.
  • Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. b DSGVO insbesondere bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien erforderlich. Ob das Ihre Praxis betrifft, klärt Ihr Datenschutzbeauftragter.
Vertrag mit einem Stift und einem Laptop auf einem Schreibtisch, ein Auftragsverarbeitungsvertrag in Anmutung, Text unleserlich, keine Logos
Ein Dienstleister mit Zugriff auf Patientendaten braucht einen Vertrag und eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

Checkliste vor dem Start

  • Zweck und Rechtsgrundlage je Ablauf aufschreiben.
  • Einwilligung formulieren, dokumentieren und widerrufbar halten.
  • Dienstleister prüfen: AV-Vertrag, Geheimhaltungsverpflichtung, Standort, Löschfristen.
  • Nur erforderliche Daten übergeben, Gesundheitsangaben nicht in Nachrichten.
  • Telefonische Terminvereinbarung als Alternative beibehalten.
  • Datenschutzinformation aktualisieren, Datenschutzbeauftragte und Kammer einbinden.

Aus Arztpraxen liegt uns keine veröffentlichte Referenz vor. Wie Terminbuchung und Erinnerungen grundsätzlich aufgebaut sind, zeigt die Seite Termine und Erinnerungen automatisieren.

Häufige Fragen

Darf eine Praxis Terminerinnerungen per SMS oder E-Mail senden?›
Nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und KBV ist dafür eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Die DSK verlangt sie für Terminnachrichten ebenfalls, und die Praxis muss sie nachweisen können. Das ist keine Rechtsberatung.
Braucht die Praxis einen AV-Vertrag mit dem Automatisierungsdienstleister?›
Verarbeitet der Dienstleister im Auftrag personenbezogene Daten, verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag. Bei Patientendaten kommt die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 203 StGB hinzu.
Darf ein KI-Assistent das Telefon einer Praxis übernehmen?›
Schweigepflicht und Datenschutz gelten laut BÄK und KBV uneingeschränkt auch bei KI. Ob ein Einsatz zulässig ist, hängt von Datenfluss, Vertrag und Hinweis ab (Art. 50 KI-Verordnung). Klären Sie das vorab mit Ihrer Datenschutzbeauftragten oder Ihrer Kammer.
Wie lange werden Behandlungsunterlagen aufbewahrt?›
Die Behandlungsdokumentation ist nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, sofern keine längere Frist gilt. Termineinträge im Kalender gehören laut DSK nicht dazu, was von Anamnesebögen dazugehört, klärt die Praxis.

Stand: 14. Oktober 2026

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