Wonach gesucht wird
Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026 (Keyword Difficulty, KD, Skala 0 bis 100; CPC = geschätzter Klickpreis). Es sind Schätzungen eines Keyword-Tools.
| Suchbegriff | Suchen pro Monat | KD | CPC |
|---|---|---|---|
| speisekarte allergene | 70 | 19 | ohne Angabe |
| allergenkennzeichnung speisekarte | 50 | 18 | 0,55 € |
| speisekarte preise | 40 | 24 | ohne Angabe |
| preisangabenverordnung gastronomie | 10 | 18 | ohne Angabe |
Die Suchen sind klein (10 bis 70 pro Monat) und mit KD 18 bis 24 mittelschwer. Klickpreise liegen kaum vor: Das Thema ist kein Anzeigenthema, sondern ein Pflichtthema, das Betreiber beim Erstellen der Karte klären müssen.
Was das Recht verlangt
| Thema | Was gilt | Quelle |
|---|---|---|
| Allergene bei loser Ware | Wer Lebensmittel ohne Vorverpackung an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgibt, muss die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe angeben, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Welche Stoffe das sind, regelt Anhang II. | Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011) |
| Wie die Angabe erfolgt | Gut sichtbar, deutlich und gut lesbar, bezogen auf das jeweilige Lebensmittel: auf einem Schild, auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, durch Aushang oder durch schriftliche oder elektronische Informationsangebote, die unmittelbar und leicht zugänglich sind. Gäste müssen sie vor Kaufabschluss und vor Übergabe zur Kenntnis nehmen können. Auf Speise- und Getränkekarten sind Fußnoten oder Endnoten zulässig, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgehoben darauf hingewiesen wird. | § 4 Abs. 2 und 3 LMIDV |
| Mündliche Auskunft | Zulässig, wenn das Personal ausreichend unterrichtet ist, die Angaben auf Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und Übergabe mitgeteilt werden, eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der Zutaten vorliegt, die für die Behörde und auf Nachfrage für Gäste unmittelbar und leicht zugänglich ist, und gut sichtbar darauf hingewiesen wird. | § 4 Abs. 4 LMIDV |
| Zusatzstoffe | Bei loser Ware sind bestimmte Zusatzstoffe mit Angaben wie „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“, „mit Antioxidationsmittel“, „mit Geschmacksverstärker“ oder „mit Süßungsmittel“ zu kennzeichnen. Sie werden wie die Allergene bereitgestellt. Ausnahmen nennt die Verordnung selbst. | § 5 Abs. 1 bis 3 LMZDV |
| Preisverzeichnis | Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, gibt die Preise in einem Preisverzeichnis an. Es ist gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor der Bestellung vorzulegen. Neben dem Eingang ist ein Preisverzeichnis mit den Preisen der wesentlichen Speisen und Getränke anzubringen. | § 13 Abs. 1 und 2 PAngV |
| Was im Preis steckt | Die Preise im Verzeichnis müssen das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen. Allgemein sind gegenüber Verbrauchern Gesamtpreise anzugeben. | § 13 Abs. 5, § 3 Abs. 1 PAngV |
| Online-Angebot | Werden nicht vorverpackte Lebensmittel über Fernkommunikation angeboten, müssen die Pflichtangaben vor Vertragsschluss verfügbar sein und bei der Lieferung vorliegen. | Art. 14 Abs. 1 und 2 LMIV, für Zusatzstoffe § 5 Abs. 2 Nr. 3 LMZDV |

Die 14 Stoffgruppen und eine Checkliste
Anhang II der LMIV nennt 14 Gruppen, jeweils mit daraus gewonnenen Erzeugnissen und mit Ausnahmen, die der Anhang selbst aufführt: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite (bei mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l), Lupinen und Weichtiere. Die EU-Kommission kann die Liste ändern (Art. 21 Abs. 2 LMIV), prüfen Sie deshalb die aktuelle Fassung.
- Rezepturen erfassen: Zutaten je Gericht, auch Saucen, Dressings, Brühen und Fertigprodukte. Bei Fertigprodukten die Zutatenliste des Herstellers heranziehen.
- Jedem Gericht die betroffenen Stoffgruppen zuordnen und in einer Liste oder Tabelle führen.
- Zusatzstoffe aus den Zutatenlisten prüfen und die vorgeschriebenen Hinweise zuordnen.
- Form festlegen: Fußnoten oder Zahlen auf der Karte, Aushang, Mappe, digitale Seite oder mündliche Auskunft mit Aufzeichnung.
- Preise als Endpreise prüfen, einschließlich Bedienungsgeld und Zuschlägen.
- Preisverzeichnis neben dem Eingang anbringen oder prüfen.
- Team schulen und festlegen, wer Auskunft gibt und wo die Aufzeichnung liegt.
- Bei jeder Änderung eines Gerichts oder einer Rezeptur die Zuordnung anpassen und den Stand mit Datum festhalten.

Was zu klären ist und wer berät
- Lebensmittelüberwachung: die für Ihren Betrieb zuständige Behörde. In Berlin sind das die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der Bezirke (Senatsverwaltung, Stand 13. Oktober 2026).
- Industrie- und Handelskammer oder Fachverband für Merkblätter und Schulungen
- Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei Streit oder Zweifeln
- Fragen, die diese Seite nicht abdeckt: ob eine reine QR-Karte genügt, wie Sie auf unbeabsichtigte Spuren von Allergenen hinweisen und welche weiteren Regeln für Ihr Angebot gelten
Das ist keine Rechtsberatung. Wir haben Gesetzestexte gelesen und zusammengefasst, nicht Ihren Betrieb geprüft. Lassen Sie Karte und Aushang vor dem Druck von der zuständigen Stelle oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen.
Den Ablauf im Service beschreibt der Beitrag Gäste fragen nach Allergenen, die Gestaltung der Karte die Seite Speisekarte gestalten.
Häufige Fragen
Muss jedes Gericht Allergene tragen?›
Reicht der Satz „Fragen Sie unser Personal“?›
Gilt das auch für die Online-Speisekarte und für Bestellungen?›
Müssen Preise Bedienung und Service enthalten?›
Wo bekomme ich verbindliche Auskunft?›
Stand: 13. Oktober 2026



