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Allergene und Preise auf der Speisekarte: was auf die Karte gehört und was zu klären ist

Eine Speisekarte ist auch ein Rechtstext: Für Speisen und Getränke ohne Verpackung müssen Allergene bereitgestellt und Preise genannt werden. Diese Seite fasst zusammen, was Gesetze und Verordnungen dazu sagen (Stand 13. Oktober 2026), nennt eine Checkliste und zeigt, welche Fragen Sie mit der Lebensmittelaufsicht klären sollten. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Aufgeschlagene Speisekarte mit grauen Balken statt Text und kleinen Fußnotenzeichen, daneben ein Stift und ein Notizblock mit abstrakter Liste, im Tageslicht
Allergene und Preise gehören zur Karte wie die Gerichte selbst.

Wonach gesucht wird

Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026 (Keyword Difficulty, KD, Skala 0 bis 100; CPC = geschätzter Klickpreis). Es sind Schätzungen eines Keyword-Tools.

SuchbegriffSuchen pro MonatKDCPC
speisekarte allergene7019ohne Angabe
allergenkennzeichnung speisekarte50180,55 €
speisekarte preise4024ohne Angabe
preisangabenverordnung gastronomie1018ohne Angabe

Die Suchen sind klein (10 bis 70 pro Monat) und mit KD 18 bis 24 mittelschwer. Klickpreise liegen kaum vor: Das Thema ist kein Anzeigenthema, sondern ein Pflichtthema, das Betreiber beim Erstellen der Karte klären müssen.

Was das Recht verlangt

ThemaWas giltQuelle
Allergene bei loser WareWer Lebensmittel ohne Vorverpackung an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgibt, muss die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe angeben, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Welche Stoffe das sind, regelt Anhang II.Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011)
Wie die Angabe erfolgtGut sichtbar, deutlich und gut lesbar, bezogen auf das jeweilige Lebensmittel: auf einem Schild, auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, durch Aushang oder durch schriftliche oder elektronische Informationsangebote, die unmittelbar und leicht zugänglich sind. Gäste müssen sie vor Kaufabschluss und vor Übergabe zur Kenntnis nehmen können. Auf Speise- und Getränkekarten sind Fußnoten oder Endnoten zulässig, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgehoben darauf hingewiesen wird.§ 4 Abs. 2 und 3 LMIDV
Mündliche AuskunftZulässig, wenn das Personal ausreichend unterrichtet ist, die Angaben auf Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und Übergabe mitgeteilt werden, eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der Zutaten vorliegt, die für die Behörde und auf Nachfrage für Gäste unmittelbar und leicht zugänglich ist, und gut sichtbar darauf hingewiesen wird.§ 4 Abs. 4 LMIDV
ZusatzstoffeBei loser Ware sind bestimmte Zusatzstoffe mit Angaben wie „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“, „mit Antioxidationsmittel“, „mit Geschmacksverstärker“ oder „mit Süßungsmittel“ zu kennzeichnen. Sie werden wie die Allergene bereitgestellt. Ausnahmen nennt die Verordnung selbst.§ 5 Abs. 1 bis 3 LMZDV
PreisverzeichnisWer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, gibt die Preise in einem Preisverzeichnis an. Es ist gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor der Bestellung vorzulegen. Neben dem Eingang ist ein Preisverzeichnis mit den Preisen der wesentlichen Speisen und Getränke anzubringen.§ 13 Abs. 1 und 2 PAngV
Was im Preis stecktDie Preise im Verzeichnis müssen das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen. Allgemein sind gegenüber Verbrauchern Gesamtpreise anzugeben.§ 13 Abs. 5, § 3 Abs. 1 PAngV
Online-AngebotWerden nicht vorverpackte Lebensmittel über Fernkommunikation angeboten, müssen die Pflichtangaben vor Vertragsschluss verfügbar sein und bei der Lieferung vorliegen.Art. 14 Abs. 1 und 2 LMIV, für Zusatzstoffe § 5 Abs. 2 Nr. 3 LMZDV
Hölzerne Tafel neben einem Restauranteingang mit grauen Zeilen statt Text für ein Preisverzeichnis, daneben ein Blumenkübel, im Tageslicht, keine Personen
Neben dem Eingang gehört ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen Speisen und Getränken.

Die 14 Stoffgruppen und eine Checkliste

Anhang II der LMIV nennt 14 Gruppen, jeweils mit daraus gewonnenen Erzeugnissen und mit Ausnahmen, die der Anhang selbst aufführt: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite (bei mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l), Lupinen und Weichtiere. Die EU-Kommission kann die Liste ändern (Art. 21 Abs. 2 LMIV), prüfen Sie deshalb die aktuelle Fassung.

  1. Rezepturen erfassen: Zutaten je Gericht, auch Saucen, Dressings, Brühen und Fertigprodukte. Bei Fertigprodukten die Zutatenliste des Herstellers heranziehen.
  2. Jedem Gericht die betroffenen Stoffgruppen zuordnen und in einer Liste oder Tabelle führen.
  3. Zusatzstoffe aus den Zutatenlisten prüfen und die vorgeschriebenen Hinweise zuordnen.
  4. Form festlegen: Fußnoten oder Zahlen auf der Karte, Aushang, Mappe, digitale Seite oder mündliche Auskunft mit Aufzeichnung.
  5. Preise als Endpreise prüfen, einschließlich Bedienungsgeld und Zuschlägen.
  6. Preisverzeichnis neben dem Eingang anbringen oder prüfen.
  7. Team schulen und festlegen, wer Auskunft gibt und wo die Aufzeichnung liegt.
  8. Bei jeder Änderung eines Gerichts oder einer Rezeptur die Zuordnung anpassen und den Stand mit Datum festhalten.
Offener Ordner mit Blättern aus grauen Zeilen und mehrere Zutatenetiketten ohne lesbare Schrift auf einer Edelstahlarbeitsfläche in einer Restaurantküche, keine Personen
Eine gepflegte Zutatenliste je Gericht ist die Grundlage für jede Auskunft.

Was zu klären ist und wer berät

  • Lebensmittelüberwachung: die für Ihren Betrieb zuständige Behörde. In Berlin sind das die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der Bezirke (Senatsverwaltung, Stand 13. Oktober 2026).
  • Industrie- und Handelskammer oder Fachverband für Merkblätter und Schulungen
  • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei Streit oder Zweifeln
  • Fragen, die diese Seite nicht abdeckt: ob eine reine QR-Karte genügt, wie Sie auf unbeabsichtigte Spuren von Allergenen hinweisen und welche weiteren Regeln für Ihr Angebot gelten

Das ist keine Rechtsberatung. Wir haben Gesetzestexte gelesen und zusammengefasst, nicht Ihren Betrieb geprüft. Lassen Sie Karte und Aushang vor dem Druck von der zuständigen Stelle oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen.

Den Ablauf im Service beschreibt der Beitrag Gäste fragen nach Allergenen, die Gestaltung der Karte die Seite Speisekarte gestalten.

Häufige Fragen

Muss jedes Gericht Allergene tragen?›
Die Angaben müssen für jedes Lebensmittel bereitgestellt werden, das einen Stoff aus Anhang II enthält, in einer der zulässigen Formen. Welche Form zu Ihrem Betrieb passt, hängt von Karte und Service ab. Das ist keine Rechtsberatung.
Reicht der Satz „Fragen Sie unser Personal“?›
Nur, wenn die Bedingungen für die mündliche Auskunft erfüllt sind: unterrichtetes Personal, schriftliche oder elektronische Aufzeichnung und ein gut sichtbarer Hinweis (§ 4 Abs. 4 LMIDV). Ein Satz allein ersetzt die Aufzeichnung nicht.
Gilt das auch für die Online-Speisekarte und für Bestellungen?›
Bei Online-Angeboten müssen die Pflichtangaben vor Vertragsschluss verfügbar sein und bei der Lieferung vorliegen (Art. 14 LMIV). Mehr zur Bestellseite steht unter Reservierung und Bestellung.
Müssen Preise Bedienung und Service enthalten?›
Ja, die Preise in den Preisverzeichnissen müssen Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen (§ 13 Abs. 5 PAngV).
Wo bekomme ich verbindliche Auskunft?›
Bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung und, für rechtliche Fragen, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Diese Seite ist eine Zusammenfassung von Gesetzestexten.

Stand: 13. Oktober 2026

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