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Eigentümer-Newsletter: Einwilligung und Inhalte

Wie ein Newsletter für Eigentümer rechtlich sauber startet und was hineingehört: Einwilligung nach UWG und DSGVO, Abmeldung, Absender, Marktüberblick und Ratgeber.

Laptop mit einem abstrakten Newsletter-Layout aus Bildblock und Textzeilen, daneben ein Briefumschlag und eine Kaffeetasse auf einem Schreibtisch, Text nicht lesbar

Ein Newsletter hält Kontakt zu Eigentümern, die noch nicht verkaufen. Er ist Werbung und unterliegt deshalb klaren Regeln. Dieser Beitrag zeigt, wie Einwilligung, Abmeldung und Inhalte zusammenpassen.

Wonach gesucht wird

Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026.

SuchbegriffSuchen pro MonatWettbewerb (KD)Klickpreis (geschätzt)
immobilienmarkt berlin260200,61 €
immobilien newsletter70161,65 €

Ohne messbares Volumen ist „newsletter immobilienmakler“. Der Immobilienmarkt in Berlin wird häufiger gesucht als Newsletter. Ein belegter Marktüberblick ist deshalb ein naheliegender Inhalt.

Einwilligung

  • E-Mail-Werbung braucht vorab eine ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
  • Für Bestandskunden gibt es eine Ausnahme mit vier Voraussetzungen: Die Adresse stammt aus dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung, Sie nutzen sie für eigene ähnliche Angebote, der Kunde hat nicht widersprochen und wird bei Erhebung und jeder Verwendung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen (§ 7 Abs. 3 UWG). Ob das bei Eigentümern gilt, die nur eine Bewertung angefragt haben, hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie im Zweifel um Einwilligung.
  • Sie müssen die Einwilligung nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Üblich ist dafür das Double-Opt-in mit Bestätigungs-E-Mail. Das Gesetz nennt dieses Verfahren nicht ausdrücklich.
  • Die Einwilligung darf nicht an eine Leistung gekoppelt werden, die sie nicht braucht (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).

Abmeldung und Absender

  • Wer widerspricht, wird für Direktwerbung nicht mehr verarbeitet (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO). Bauen Sie in jede E-Mail eine einfache Abmeldung ein.
  • Es muss eine gültige Adresse geben, an die der Empfänger die Aufforderung zur Einstellung richten kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
  • Absender und kommerzieller Charakter dürfen in Kopf- und Betreffzeile nicht verschleiert werden (§ 6 Abs. 2 DDG).

Inhalte

InhaltQuelle und Hinweis
Marktüberblick für den OrtGutachterausschuss Berlin oder Brandenburg, mit Quelle und Stand
Ratgeber zum Ablauf eines VerkaufsEigene Erfahrung, sachlich geschrieben
Ratgeber zu Energieausweis und UnterlagenGesetzesquelle mit Stand
Verkaufte ObjekteNur anonymisiert oder mit Einwilligung der Eigentümer
Termine und AngeboteNur, was Sie halten können

Eine feste Zahl für die richtige Versandhäufigkeit ist nicht belegt. Legen Sie einen Rhythmus fest, den Sie einhalten können, und beobachten Sie Abmeldungen und Antworten.

Das ist keine Rechtsberatung. Stand der Rechtsquellen: 13.10.2026.

Alle Details: Anfragen nachfassen, Werberecht für Makler und SEO für Immobilienmakler zu Marktberichten. Mehr zu automatisierten E-Mails: E-Mail-Marketing-Automation.

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Häufige Fragen

Darf ich Eigentümer aus der Bewertungsanfrage in den Newsletter aufnehmen?›
Nur, wenn sie eingewilligt haben oder die Ausnahme für Bestandskunden greift. Bei einer Bewertungsanfrage ist das im Einzelfall zu prüfen. Holen Sie im Zweifel eine getrennte Einwilligung ein.
Wie oft darf ich senden?›
Dafür gibt es keine belegte Zahl. Entscheidend ist, was Sie in der Einwilligung angekündigt haben und dass Sie sich daran halten.
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