Ein kurzes Video aus dem Arbeitsalltag zeigt Bewerbern, wie es bei Ihnen aussieht. Für den Anfang reicht ein Smartphone. Dieser Beitrag zeigt, welche Szenen sich lohnen, wie der Ablauf aussieht und welche Einwilligungen nötig sind.
Wonach gesucht wird
Quelle: SE Ranking, Deutschland, Oktober 2026 (Schätzwerte eines Keyword-Tools).
| Suchbegriff | Suchen pro Monat | Wettbewerb (KD) | CPC |
|---|---|---|---|
| recruiting video | 390 | 7 | 2,90 € |
| imagefilm erstellen lassen | 110 | 5 | 3,58 € |
| recruitingvideo | 30 | 0 | ohne Angabe |
Gesucht wird beides: das Video selbst drehen und den Film beauftragen. Alle drei Begriffe sind leicht (KD 0 bis 7).
Welche Szenen sich lohnen
| Szene | Inhalt | Tipp |
|---|---|---|
| Der Betrieb | Tor, Werkstatt, Fahrzeug, Ort | Ein ruhiger Schwenk statt vieler Schnitte |
| Die Arbeit | Hände bei einer typischen Tätigkeit | So zeigen, wie sie sicher ausgeführt wird, mit Schutzausrüstung |
| Ein Mitarbeiter erzählt | Zwei, drei Sätze in eigenen Worten | Keine Texte ablesen lassen |
| Das Team | Pause, Übergabe, ein Gespräch am Werkstück | Mit Einwilligung aller Gezeigten |
| Der Weg zur Bewerbung | Ansprechperson, Telefon, Link | Am Ende einblenden und einsprechen |
Ablauf in sechs Schritten
- Idee: ein normaler Arbeitstag in fünf Szenen.
- Stichworte statt Skript, damit es natürlich bleibt.
- Drehen: Hochformat, Tageslicht am Fenster oder draußen, Mikrofon nah am Sprecher, ruhig halten.
- Schneiden mit einer einfachen App und Untertiteln, damit das Video auch ohne Ton verständlich ist.
- Einwilligungen einholen, bevor etwas veröffentlicht wird.
- Veröffentlichen auf der Karriereseite, im Beitrag und in der Anzeige, siehe Social-Media-Recruiting.
Recht und Sicherheit
- Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG).
- Bei Beschäftigten muss die Einwilligung freiwillig sein, schriftlich oder elektronisch erfolgen und über Zweck und Widerrufsrecht in Textform aufklären (§ 26 Abs. 2 BDSG).
- Bei Auszubildenden unter 18 Jahren sollten Sie die Sorgeberechtigten einbeziehen und rechtlich klären lassen, was nötig ist.
- Arbeitsschutz im Bild: Zeigen Sie nur Abläufe, die den Arbeitsschutzregeln Ihres Betriebs entsprechen, Grundlage ist die Unterweisung nach § 12 ArbSchG.
- Keine erkennbaren Kunden, Kennzeichen oder Grundstücke ohne Zustimmung, Musik nur mit passender Lizenz.
- Wenn ein eingebundenes Video Cookies setzt oder auf das Gerät zugreift, ist § 25 TDDDG zu beachten.
Das ist keine Rechtsberatung. Quellen: Kunsturhebergesetz § 22, Bundesdatenschutzgesetz § 26, Arbeitsschutzgesetz § 12, TDDDG § 25 (gesetze-im-internet.de), Stand 13. Oktober 2026.
Warum echte Bilder zählen: Employer Branding für kleine Betriebe. Für das Handwerk insgesamt: Recruiting im Handwerk und Azubi-Recruiting.
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